AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umweltlabor ACB GmbH

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Umweltlabor ACB GmbH sowie ihre jeweilige Niederlassung im Auftrag ihrer Auftraggeber erbringt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte innerhalb der gesamten Geschäftsverbindung sowie für Folgeaufträge bei laufenden Geschäftsbeziehungen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für mündlich erteilte Aufträge und zwar auch dann, wenn die Umweltlabor ACB GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers einen Auftrag vorbehaltlos ausführt (z.B. bei Aufträgen, die durch die Probenübermittlung zustande kommen).

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Umweltlabor ACB GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber abgegeben werden.

1.5 Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Vertragsschluss und -durchführung

2.1 Die Angebote der Umweltlabor ACB GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Umweltlabor ACB GmbH diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Aufträge des Auftraggebers sind rechtlich verbindliche Vertragsangebote und können von der Umweltlabor ACB GmbH innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden, es sei denn, es ist eine abweichende Bindefrist schriftlich vereinbart. Aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn die Umweltlabor ACB GmbH mit der Ausführung beginnt.

2.2 Vom Auftraggeber nach Beauftragung verlangte Leistungsänderungen dürfen keine Auswirkungen auf die Validität der Ergebnisse haben. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des zeitlichen Ablaufs festzuhalten sind. Soweit sich während einer Analyse herausstellt, dass diese aufgrund der Probenbeschaffenheit oder Beschaffenheit eines Prüfmusters nach den vorgeschriebenen oder vereinbarten Prüfverfahren zu keinem verwertbaren Ergebnis führt, macht die Umweltlabor ACB GmbH Vorschläge zur weiteren Untersuchungsweise. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Kosten für den hieraus entstehenden Mehraufwand, sofern nicht anders vereinbart.

2.3 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, verpflichten erteilte Aufträge uns nicht zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen.

2.4 Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Prüfbericht genannten Prüfgegenstände. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der Probenahme übernommen, wenn die Proben nicht durch die Umweltlabor ACB GmbH oder in ihrem Auftrag genommen wurden. In diesem Fall beziehen sich die Ergebnisse auf die Probe wie erhalten.

2.5 Die Umweltlabor ACB GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung. Ein Auftrag stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar, d.h. Dritte können keine Rechte aus dem Auftrag und der Leistungserbringung durch die Umweltlabor ACB GmbH geltend machen.

2.6 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Vertragspflichten qualifizierter oder sonst geeigneter Dritter zu bedienen, insbesondere gilt dies für die Beauftragung von akkreditierten bzw. notifizierten Laboren. Der Auftraggeber kann jedoch bestimmte Parameter von dieser Regelung ausschließen.

2.7 Im Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung des Vertrages sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und der Billigkeit entspricht.

3. Übermittlung und Abgabe von Probematerial

3.1 Proben, Materialien und Prüfmuster müssen in einem Zustand sein, der eine einwandfreie und problemlose Erbringung der Leistung durch das Labor ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht.

3.2 Die Umweltlabor ACB GmbH ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe durchzuführen, um deren Zustand und Tauglichkeit für die Erbringung der vertraglichen Leistung zu bestimmen; ist dies nicht der Fall, ist die Umweltlabor ACB GmbH berechtigt, die Proben zurückzuweisen. Der Kunde hat die Proben in diesem Fall zurückzunehmen und die Kosten für die Eingangsuntersuchung zu übernehmen.

3.3 Die Übermittlung und Abgabe von Proben durch den Auftraggeber erfolgen auf dessen Kosten und dessen Gefahr. Die Transportgefahr bei Probenabholung durch ein von der Umweltlabor ACB GmbH beauftragtes Logistikunternehmen verbleibt beim Auftraggeber und geht erst mit Probeneingang bei der Umweltlabor ACB GmbH auf diese über. Die von der Umweltlabor ACB GmbH in Rechnung gestellte Abholpauschale gilt für den unversicherten Probentransport. Ein versicherter Transport ist gegen Aufpreis grundsätzlich möglich.

3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umweltlabor ACB GmbH rechtzeitig vorab über alle bekannten oder potentiellen Risiken, Gefahren sowie Handhabungshinweise im Zusammenhang mit den Proben, Materialien und Prüfmustern zu informieren. Auf von den Proben, Materialien und Prüfmustern herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken ist schriftlich hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen und den vermutlichen Grad der Kontamination, ferner die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Umweltlabor ACB GmbH und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter. Falls sich auf Grundlage einer Eingangsprüfung herausstellt, dass eine Ausführung der vereinbarten Leistung durch die Umweltlabor ACB GmbH aufgrund der Belastung unmöglich ist, ist die Umweltlabor ACB GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann die Ausführung des Auftrags unterbrechen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.

3.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die der Umweltlabor ACB GmbH, ihren Mitarbeitern, oder sonstigen Vertretern durch die Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, gleichgültig ob sie während des Transports, der Analyse, der Entsorgung oder der Probennahme/Begehung eintreten.

4. Umgang mit Probematerial

4.1 Die Umweltlabor ACB GmbH ist zur Beseitigung bzw. Zerstörung der Proben zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben, Materialien oder Prüfmuster unmittelbar nach Durchführung der Analyse bzw. Abschluss der Arbeiten berechtigt. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer des Probematerials und ist im abfallrechtlichen Sinne Abfallerzeuger.

4.2 Proben werden nach Durchführung der Untersuchung, sofern sie sich dazu eignen, von der Umweltlabor ACB GmbH 3 Monate archiviert. Ist die Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben, bewahrt die Umweltlabor ACB GmbH die Proben für den vorgeschriebenen Zeitraum auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die aufbewahrten Proben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt, es sei denn, der Auftraggeber verlangt vor Ablauf die Rückgabe auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Die Rückgabe ist spätestens 2 Monate nach Einlieferung bei uns schriftlich zu beantragen. Wurde eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vertraglich vereinbart, ist die Umweltlabor ACB GmbH nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Falls der Auftraggeber die Rückgabe bzw. die Rücksendung verlangt, wird die Umweltlabor ACB GmbH eine Rückgabe auf Kosten und Risiko des Auftraggebers veranlassen. Sollte die Beseitigung oder Zerstörung einer Probe besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen (z. B. bei Sondermüll oder Gefahrgut), trägt der Auftraggeber alle Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen.

4.3 Die Archivierung aller weiterer testbezogener Unterlagen, wie Testplan, Rohdaten, Testberichtskopie, Zertifikate/Kalibriernachweise der eingesetzten Materialien und Geräte, vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen ("testbezogener Unterlagen") erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Fristen und Mitwirkungspflichten

5.1 Die Lieferzeit richtet sich nach der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Die Vereinbarung einer Lieferzeit führt nicht zur Vereinbarung eines Fixgeschäftes. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die marküblichen Fristen. Die Umweltlabor ACB GmbH ist aber berechtigt, die vertragliche Leistung früher zu erbringen.

5.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umweltlabor ACB GmbH alle für die Ausführungen der Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Fall den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Proben, Unterlagen und Bauteile, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und die rechtzeitige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (u.a. Prüfmethoden, Spezifikationen, Referenzsubstanzen, beizustellende Materialen etc.) voraus, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

5.3 Die vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts, um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtungen oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Gleiches gilt, wenn ein Termin für die Ausführung vereinbart ist.

5.4 Wird die Lieferzeit gemäß Ziffer 6.2 von der Umweltlabor ACB GmbH nicht eingehalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Umweltlabor ACB GmbH eine angemessene Frist von mindestens 10 Tagen zur Nacherfüllung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Umweltlabor ACB GmbH die Erklärung des Auftraggebers zugeht.

5.5 Wenn die Umweltlabor ACB GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände vorübergehend gehindert ist, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Behinderung. Die Umweltlabor ACB GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Ereignisse unterrichten. Wird durch solche Umstände die Lieferung unmöglich, so wird die Umweltlabor ACB GmbH von der Lieferverpflichtung frei. Die Umweltlabor ACB GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.6 Die Leistungen der Umweltlabor ACB GmbH gelten dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt übermittelter Gutachten, Analysen, Berichte oder sonstigen gelieferten Leistungen unter Hinweis auf einen nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden Mangel die Abnahme verweigert hat. In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von der Umweltlabor ACB GmbH übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Auftraggeber in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Er ist verpflichtet, die Umweltlabor ACB GmbH unverzüglich zu informieren, falls die gelieferten Leistungen erkennbar fehlerhaft sind.

6. Höhere Gewalt

6.1 In Fällen höherer Gewalt ist die Umweltlabor ACB GmbH für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der Umweltlabor ACB GmbH liegende Ereignis, durch das die Umweltlabor ACB GmbH ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von der Umweltlabor ACB GmbH verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten ihrer Vorlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

6.2 Den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt wird die Umweltlabor ACB GmbH dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von den von der höheren Gewalt betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwölf Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise der Umweltlabor ACB GmbH verstehen sich zuzüglich der am Rechnungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2 Erstrecken sich die Lieferungen und Leistungen der Umweltlabor ACB GmbH über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, ist die Umweltlabor ACB GmbH berechtigt, Abschlags- bzw. Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.

7.3 Alle Zahlungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und bis dahin auf eines der angegebenen Konten der Umweltlabor ACB GmbH kosten- und spesenfrei zu leisten.

7.4 Sämtliche Forderungen der Umweltlabor ACB GmbH werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der Umweltlabor ACB GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Die Umweltlabor ACB GmbH ist berechtigt, Leistungen auch aus anderen Aufträgen in angemessenem Maß und Umfang zurückzuhalten. Ferner ist die Umweltlabor ACB GmbH auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.

7.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Umweltlabor ACB GmbH anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Leistung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Auftraggebers jedoch unberührt.

8. Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Eigentumsvorbehalt

8.1 Der gelieferte Leistungsgegenstand, hierunter fallen insbesondere Gutachten und Prüfergebnisse, bleibt bis zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes und der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis noch entstandenen Forderungen Eigentum der Umweltlabor ACB GmbH.

8.2 Alle Urheber-, Erfinder- und sonstige gesetzlich geschützte Rechte, insbesondere auch der Vervielfältigung durch jegliches Medium, an den Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsmethoden verbleiben bei der Umweltlabor ACB GmbH.

8.3 Die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen zu wissenschaftlichen Zwecken in anonymisierter Form unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers behält sich die Umweltlabor ACB GmbH vor. Informationen, die der Auftraggeber als vertraulich bezeichnet, macht die Umweltlabor ACB GmbH Dritten nicht zugänglich, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.

8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Untersuchungsergebnisse zu dem im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Zweck zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte sowie die Nutzung durch Veröffentlichung, insbesondere zur Werbung, ist unzulässig, wenn die Umweltlabor ACB GmbH nicht zuvor schriftlich zugestimmt haben. Im Falle der Veröffentlichung ist die Umweltlabor ACB GmbH als Quelle zu nennen.

9. Gewährleistung

9.1 Die von der Umweltlabor ACB GmbH zu erbringenden Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Anwendung eines kaufmännisch angemessenen und branchenüblichen Sorgfaltsmaßstabes jeweils unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften durchgeführt. Die Umweltlabor ACB GmbH ist nicht für das tatsächliche Erreichen eines bestimmten Prüfungsergebnisses bzw. Entwicklungszieles verantwortlich. Die Zulassungen und Akkreditierungen können unter „Zulassungen“ auf der Website eingesehen werden. Über die jeweiligen behördlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informiert die Umweltlabor ACB GmbH auf Anfrage des Auftraggebers. Für die entsprechenden aktuellen Bewilligungen wird auf die auf der Website der Umweltlabor ACB GmbH mitgeteilten Angaben verwiesen.

9.2 Mängelrügen von Vollkaufleuten müssen binnen einer Woche seit Empfang der Leistung schriftlich bei der Umweltlabor ACB GmbH eingehen; anderenfalls sind Mangelansprüche und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gelten die gesetzlichen Fristen.

9.3 Im Falle von Mängeln entscheidet die Umweltlabor ACB GmbH nach eigenem Ermessen, ob sie die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Neuvornahme der Leistung erbringt, d. h. die Umweltlabor ACB GmbH untersucht kostenfrei für den Auftraggeber die gleiche Zahl von Proben in gleichem Umfang, die er der Umweltlabor ACB GmbH zur Verfügung zu stellen hat. Schlägt die Nachbesserung fehl, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern kann.

9.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab Abnahme; es sei denn, dass gesetzlich eine längere Verjährungsfrist gilt, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei vertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seitens der Umweltlabor ACB GmbH, durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet die Umweltlabor ACB GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet die Umweltlabor ACB GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Umweltlabor ACB GmbH nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Umweltlabor ACB GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

10.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Umweltlabor ACB GmbH. Sie gelten nicht, soweit die Umweltlabor ACB GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.3 Die Leistungen der Umweltlabor ACB GmbH werden auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen und Daten sowie der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Proben erbracht. Für Schäden, die durch fehlerhafte vom Auftraggeber überlassene Informationen, Daten, Unterlagen, Proben und sonstige in seinen Verantwortungsbereich fallende Handlungen entstehen, übernimmt die Umweltlabor ACB GmbH keine Haftung. In Fällen, in denen einem Dritten infolge unrichtiger, unvollständiger oder fehlender vom Auftraggeber beizubringender Informationen durch Leistungen der Umweltlabor ACB GmbH ein Schaden entsteht, hat der Auftraggeber die Umweltlabor ACB GmbH von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Münster.

11.2 Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Gerichtsstand in Münster. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird. Die Umweltlabor ACB GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 Die der Umweltlabor ACB GmbH aufgrund der Vertragsbeziehungen zur Verfügung gestellten Auftraggeber-Daten werden gespeichert und nur für interne Zwecke verarbeitet. Die Umweltlabor ACB GmbH behält sich die Weitergabe dieser Daten vor, soweit dieses für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz gegen Missbrauch geschützt.

12.2 Jegliche Informationen von Hinweisgebern werden von der Umweltlabor ACB GmbH streng vertraulich behandelt und gegenüber Dritten nur nach ausdrücklicher Zustimmung mitgeteilt, soweit sie keiner Meldepflicht oder anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

12.3 Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen bzw. bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus der Natur der Information ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, vertraulich behandeln.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Für die Eingehung und Durchführung von Vertragsverhältnissen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch bei Beteiligung ausländischer Auftraggeber mit Sitz im In- oder Ausland. Die schuldrechtlichen und sachrechtlichen Beziehungen der Beteiligten richten sich ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

13.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 23.11.2023